Sonntag, 29. September 2013

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Nachdem der Bundestag schon am 27. Juni 2013 das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" beschlossen hatte, konnte das sogenannte Anti-Abzock-Gesetz am 20. September 2013 auch den Bundesrat passieren. Für automatische Anrufmaschinen für Werbeanrufe bestand bislang eine Gesetzeslücke, die nun geschlossen wurde. Geldbußen können neuerdings auch für unerlaubte Werbeanrufe von Telefoncomputern verhängt werden. Bisher galt dies nur für unerlaubte Werbeanrufe von Personen. Für unerlaubte Werbeanrufe müssen Werbe-Firmen künftig Bußgelder von bis zu 300.000,- Euro hinnehmen. Bisher galt für derartige Fälle eine Obergrenze von 50.000,- Euro. Werbefirmen stehen damit noch mehr unter Druck.

Durch das neue Gesetz wurde auch § 97a des Urheberrechtsgesetzes wie folgt geändert:

  • (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro,
  • wenn der Abgemahnteeine eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  • nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
  • Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Weil die Rechtsprechung derartige “besonderen Umstände” gerne unterstellt und von vornherein nicht absehbar ist, wann derartige besondere Umstände vorliegen sollen, bleiben Abmahnungen gefährlich.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verschärft damit die Gangart gegen Unternehmer ohne Verbraucher vollumfänglich vor Abmahnungen zu schützen. Wer weiss, dass schon ein kleines Werbebanner auf der Homepage für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit sprechen kann, erkennt weitere Abzockschlupflöcher. Deshalb könnte eine Postadresse im Ausland im eigenen Briefkopf oder im Impressum der eigenen Webseite durchaus nützlich sein.

Mittwoch, 25. September 2013

Postfach im Ausland

Wenn man im Internet nach den Stichworten "Postfach Ausland" sucht, wird man schnell in einem Forum fündig. Dort heißt es:

Wie komme ich an ein Postfach im Ausland

Hallo,

hat einer von euch Ahnung wie ich an ein Postfach (POBox) im Ausland rankomme!!! Es sollte Online abzuschließen sein damit man nicht ins Ausland reisen muß und es sollte kostengünstig sein. bzw. weiß jemand was über Briefkasten firma wie man die anmeldet. es sollte in Japan Sein.

Danke

Eine "schlaue" Antwort folgt sofort:

Re: Wie komme ich an ein Postfach im Ausland

ich glaub den geldwäschekurs gibt es hier nur im set, zusammen mit dem steuerhinterziehungsseminar. es findet einmal monatlich im localen finanzamt statt, komm einfach mal vorbei und bring deine unterlagen mit. meld dich bei der frau am empfang und schildere ihr dein vorhaben, man wird sich dann um dich kümmern.

Mittlerweile wird selbst die in Deutschland noch vorhandene Restfreiheit als derart fernliegend empfunden, dass bereits der geäußerte Wunsch nach einem Postfach im Ausland unweigerlich mit der Vorstellung verknüpft wird, dieses Begeheren sei nur mit krimineller Energie zu erklären. Dies ist natürlich falsch, wie schon die Antwort des zu Unrecht ins Zwielicht Gerückten belegt:

Re: Wie komme ich an ein Postfach im Ausland

was hast du den für Fantasien ich möchte nur 1 .jp domain registrieren und dafür braucht man eine adresse in japan.

Tatsächlich ist das Anmieten oder Vermieten von einem Postfach im Ausland genauso legal wie das An- und Vermieten einer Wohnung im Ausland. Niemand wird den Vermieter eines Apartments dafür verantwortlich machen, wenn der Mieter in seinen vier Wänden Bomben bastelt. Ein Postfach dient schlicht dem Empfang von Post und eine Wohnung ist zum Wohnen. Illegale Aktivitäten sind durch die Nutzung von einem Postfach genauso wenig zu erwarten, wie durch die Nutzung eines Mietwagens oder eines Hotelzimmers. Weder Mieter noch Vermieter müssen sich einem Generalverdacht der Unterstützung krimineller Aktivitäten wegen der An- und Vermietung von einem Postfach im Ausland ausgesetzt sehen.
  

Europäische Union erpresst Kroatien - Gesetz wird geändert, Fördermillionen fliessen!


Kroatien hatte drei Tage vor seinem EU-Beitritt am 1. Juli 2013 ein Gesetz verabschiedet, wonach die Gültigkeit europäischer Haftbefehle auf die Zeit für nach August 2002 begangene Straftaten begrenzt wird. Dadurch wurden für die europäische Strafverfolgung u.a. die Zeit der Balkan-Kriege von 1991 bis 1995 ausgenommen. Das Gesetz schützt derzeit zahlreiche Verbrecher in Kroatien vor der Auslieferung in EU-Länder. Der kroatische Justizminister Orsat Miljenic hat jetzt zugesagt, das umstrittene Gesetz "rasch und bedingungslos" zu ändern, damit 80 Millionen Euro Fördergelder nicht eingefroren werden. Bis zum 6. September hatte Kroatien 121 Ersuche auf Grundlage von einem Europäischen Haftbefehl erhalten, teilte die EU-Kommission unter Berufung auf kroatische Angaben mit. Davon betrafen 23 Haftbefehle vor August 2002 begangene Straftaten. Der Vollstreckung von mehr als zwanzig europäischen Haftbefehlen kommt Kroatien derzeit nicht nach. Das dürfte sich nun ändern. Ein schönes Beispiel, mit welcher Macht die Europäische Union ihre Interessen durchsetzt. Mittelfristig wird man sich der Machtmaschine Europa nur durch die Verlagerung seines Lebensmittelpunktes auf einen anderen Kontinent entziehen können.

Dienstag, 24. September 2013

Studenten im Netz: Wer das Urheberrecht verletzt, kann bestraft werden.

Ein schöner Artikel in der "ZEIT" bringt klar zum Ausdruck, dass heute jeder im Netz Agierende einem hohen Risiko von Abmahnungen oder gar Klagen ausgesetzt ist. "Studenten streamen ganze Vorlesungen, laden Lernmaterial im Netz hoch oder schneiden Vorträge mit. Vorsicht: Wer das Urheberrecht verletzt, kann hart bestraft werden." schreibt ZEIT-Autor Jonas Krumbein. Recht hat er, der Jonas. Wie man dem gefrässigen Walfisch abseits einer selbstverordneten Volllähmung entkommen kann, verschweigt Jonas allerdings. Wir wollen es hier tun: Sich nicht erwischen lassen lautet die Devise der Kommentatoren des Artikels. Alter Hut im neuen Gewand!

Montag, 23. September 2013

Gläsernes Europa - Abmahnparadies Europa

Die europäische Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft. Damit gibt es europaweit kein Entkommen vor Abmahnungen. Denn natürlich müssen nun auch deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel beispielsweise über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten, denn die Impressumspflicht im Onlinehandel besteht auch in Großbritannien auf folgenden europarechtskonformen Vorschriften: Die Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000, Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 „E-Commerce Regulations“ und Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008. Nach Section 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen Onlinehändler mit Niederlassung in Großbritannien zum Impressum folgende Mindestangaben machen:
  • Vollständiger Name
  • Vollständige postalische Adresse
  • Email-Adresse, Telefon- und Faxnummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen
  • Im Register eingetragener Name des Unternehmens
  • Die Registernummer des Unternehmens
  • Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
  • Wenn es sich um eine „investment company“ gemäß dem Trading Disclosures Regulations (section 833) und dem Companies Act 2006, (section 266) handelt, ist dies anzugeben
  • Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist dies anzugeben
  • Falls es sich um eine sog. „community interest company“ handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben „limited company“
  • Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muss das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
  • Falls sich das Unternehmen im Konkurs befindet, muss dies auf der Website des Unternehmens angegeben werden.
  • Die Pflichtangaben müssen für den Kunden „einfach, direkt, und ständig“ einsehbar sein. 
Fazit: Glauben Sie nicht daran, in Europa per Internet Geschäftsideen durchsetzen zu können, ohne eine prall gefüllte Kriegskasse für Auseinandersetzungen mit abmahnfreudigen Mitbewerbern zu haben.

Samstag, 21. September 2013

"Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt Abmahnungen schreibt. Es wäre nur Deine Schuld, wenn eine auch bei Dir ankommt"

Am 20.09.2013, kurz nach 22:00 hat das Management der “Ärzte” die Piratenpartei abgemahnt. Mit Frist zum 21.09.2013 um 15:30 soll die Partei es unterlassen, ein Bild zu verbreiten, auf welchem die Titelzeile des Songs “Deine Schuld” zu sehen ist. Dieser lautet "Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt ist, wie sie ist. Es wär nur Deine Schuld, wenn Sie so bleibt."

Alles, was mir zu dieser Abmahnung einfällt, ist der Titel dieses Postings und natürlich ein Hinweis auf einen älteren Blogeintrag. Gute Nacht Deutschland!

Freitag, 20. September 2013

NSA-Skandal: Deutschland und Europa opfern Ihre Ideale, Lateinamerika bietet USA die Stirn

Spionage durch die US-amerikanische National Security Agency (NSA) - Südamerika klagt an

„Wir weisen das Abhören unserer Telekommunikation und das Ausspionieren der Aktivitäten unserer Nationen entschieden zurück“, verlautete es in der Abschlusserklärung des Gipfeltreffens der südamerikanischen Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft Mercosur. Der Mercosur wurde 1991 von Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay gegründet. Venezuela ist seit Juli 2012 Vollmitglied. Die fünf Mitgliedsstaaten haben über 270 Millionen Einwohner und erwirtschaften ein Bruttoinlandsprodukt von etwa 1,2 Billionen Dollar. Das entspricht 83 Prozent der Wirtschaftsleistung von ganz Südamerika. „Es handelt sich um ein inakzeptables Verhalten, das unsere Souveränität verletzt und den Beziehungen der Länder schadet,“ erklärten die Staatsoberhäupter von Argentinien, Brasilien, Venezuela und Uruguay nach einem Gipfeltreffen am Freitag den 12.07.2013.

Die Regierungschefs wiesen jeden Versuch eine Staates zurück, einen anderen Staat unter Druck zu setzen, zu schikanieren oder zu kriminalisieren, falls er von seinem souveränen Recht Gebrauch mache, Asyl zu gewähren. „Wir haben im Mercosur das Recht auf Asyl als ein grundlegenden Recht bekräftig," sagte Venezuelas Präsident Nicolás Maduro im Hinblick auf sein Asylangebot an Edward Snowden und schlug die Einrichtung einer juristischen Kommission vor, bei der die USA wegen ihrer Spionage angeklagt werden sollen." Die weltweit marktbeherrschende Hard- und Software amerikanischer IT-Konzerne ist mit Möglichkeiten für Datenspionage versehen. Auch die Vereinten Nationen wurden entgegen internationalen Garantien ausgespäht. Selbst die Botschaften befreundeter europäischer Staaten werden ausgehorcht. Für die Freiheit im Internet ist die USA verloren, Europa scheint verloren und Südamerika präsentiert sich als vielversprechender Ausweg.

Die Geschäftsidee im Internet - hohes Risiko in Europa

Ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen versteigerte auf seiner Internetseite hauptsächlich elektronische Produkte und machte Werbung für diese Versteigerungen im Internet. Bei der Versteigerung lief für jedes Produkt eine Zeituhr rückwärts. Gebote waren nur vor Ablauf der Zeituhr durch den Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Die Gebotspunkte mussten zuvor von den Teilnehmern der Versteigerung gekauft werden. Ein Gebotspunkt kostete, je nach der Anzahl der insgesamt erworbenen Gebotspunkte, zwischen 0,60 und 0,75 EUR. Durch den manuell oder automatisch möglichen Einsatz eines solchen Gebotspunktes erhöhte sich der Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR. Zugleich verlängerte der Einsatz eines Gebotspunktes die Versteigerung um 20 Sekunden, so dass die anderen Teilnehmer der Auktion die Zeit erhielten, das bislang höchste Gebot noch einmal zu überbieten. Der Teilnehmer, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hatte, gewann die Auktion und erwarb das Recht, den betreffenden Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Eine Rückerstattung der Kosten für die erworbenen und eingesetzten Gebotspunkte erfolgte nicht.

Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg bewertete dieses Geschäftsmodell mit Urteil vom 23. Mai 2013 zum Az. 6 S 88/13 als verbotenes Glücksspiel: Eine Countdown-Auktion im Internet, bei der mit der Abgabe eines zuvor entgeltlich erworbenen Gebotsrechts der Gebotspreis um 0,01 EUR erhöht und zugleich die Dauer der Auktion um eine bestimmte Restzeit (20 Sekunden) verlängert wird und derjenige Teilnehmer gewinnt, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hat, sei Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV n.F.

Die ausländische Konzession für das Unternehmen aus Großbritannien reichte nicht. Eine Erlaubnis konnte nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch wegen des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. nicht erteilt werden. Hinsichtlich des Internetverbots für öffentliches Glücksspiel auf Grund des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, MDR 2012, 111) und des erkennenden Senats (vgl. etwa: Beschluss des Senats vom 16.11.2011 - 6 S 1856/11 -) anerkannt, dass es mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar ist, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist.

Die angebliche Dienstleistungsfreiheit in Europa war für diese Geschäftsidee wertlos, ein deutsches Verbot dagegen zulässig und begründet. Eine Geschäftsidee im Internet aus Europa heraus realisieren zu wollen, stellt sich damit wieder einmal als ein hohes Risiko dar.

Samstag, 14. September 2013

Postadresse im Ausland


Sich selbst auf dem Silbertablett dem ausgehungerten Abmahnpöbel präsentieren oder dem europäischen Irrsinn den Rücken kehren und eine Postadresse im Ausland mieten? Vor dieser Entscheidung stehen nicht wenige freiheitsliebende Mitbürger oder Netzunternehmer, welche sich immer mehr einem Vorschriftenwirrwarr ausgeliefert sehen, das selbst der Gesetzgeber nicht mehr beherrscht.

Unvergessen ist die gesetzgeberische Meisterleistung, als der amtliche Mustertext einer Widerrufsbelehrung der Bundesregierung, den auch viele Branchenführer verwendeten, nach verschiedentlich vertretener Ansicht rechtswidrig war. So führte das Landgericht Köln zum Az.: 31 O 13/07 mit Beschluss vom 20.03.2007, aus, dass auch die Übernahme des Wortlauts der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gegen einen Abmahner nichts nützen konnte, weil § 14 Abs. 1 BGB-InfoV lediglich auf das Muster nur für Widerrufsbelehrungen in Textform verwies. Dass für die Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG maßgeblich auf § 312 d Abs. 2 BGB und nicht auf die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV abzustellen war, ergab sich demnach auch aus dem Sinn und Zweck der bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen modifizierten Widerrufsfrist.

Die zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist in § 312 d Abs. 2 BGB, dass die Ware beim Kunden eingegangen ist, diene dem Schutz des Verbrauchers um sicherzustellen, dass dieser die im Internet bestellte – vor dem Kauf nicht unmittelbar besichtigte - Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen könne. Dementsprechend sei der Schutz von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu versagen, wenn sich ein Fehler konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirke. Weil aber der auf die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung vertrauende Kunde deshalb davon ausgehen werde, dass ihm eine geringere Zeitdauer zum Widerruf verbleibe, als es das Gesetz tatsächlich vorsehe, sei deren Verwendung wettbewerbswidrig.

Für die Berechtigung des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sei unerheblich, ob auf die umfassende Gesetzeskonformität und Vollständigkeit des Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vertraut werde, denn der Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG setzte lediglich objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten voraus. Ein etwaiger Verbotsirrtum, ob vorwerfbar oder nicht, sei daher unbeachtlich. Alles klar? Mit anderen Worten: Selbst wenn der Gesetzgeber die Orientierung verliert, rechtswidrige Muster verbreitet und sich der Unternehmer auf die Gültigkeit des Gesetzes verlassen hat, müssen Abmahnkosten an den Abmahnhai gezahlt werden. Deshalb: Raus aus dem Land der Meinungs- und Unternehmerfeinde.

Abmahnparadies Deutschland: Werbeanzeige muss Impressum beinhalten

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat einem klagenden Abmahner Abmahnkosten per Urteil, Az.: 6 U 28/12, zugesprochen, weil die Identität und Anschrift des beklagten Unternehmens in einer Werbeanzeige nicht zu sehen war.

Der Kläger beanstandete eine Werbeanzeige für zwei „Mini-Kreuzfahrten“ und eine „Oslo-Städtereise“ als wettbewerbswidrig, weil die Beklagte in dieser Anzeige weder ihre genaue Identität noch ihre Anschrift angegeben hat. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 hat der Kläger die Beklagte vorprozessual abgemahnt. Neben Unterlassung der Werbung fordert er den Ersatz von Abmahnkosten.

Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen, indem sie gegenüber Verbrauchern in der auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Werbeanzeige eine „Oslo-Städtreise“ und zwei „Mini-Kreuzfahrten“ beworben hatte, ohne in dieser Anzeige ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens zu nennen.

Die Werbung verstosse gegen § 3 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist. Mit Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG treffe die Beklagte die Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach sie die Identität und Anschrift ihres Unternehmens in der Werbeanzeige zu benennen hat. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Identität und die Anschrift der Beklagten werden dem Verbraucher nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht, dass die Beklagte in der Werbung eine Internetadresse und eine Telefonnummer nennt. Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (Pfeifer, in: Fezer, UWG, 2. Auf.. 2010, § 5a Rn. 50). Die Regelung verfolgt weiter den Zweck, den Verbraucher davor zu bewahren, im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln zu müssen, an die ggfs. eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012, 6 W 72/12 zit. nach juris Rn. 15).

Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich das Fehlen der Anschrift und der Identitätsangabe auf die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung auswirkt, kommt es nicht an, denn beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5a Rdnr. 5, 57). Dies folgt aus dem Zusammenspiel mit § 5a Abs. 2 UWG, denn mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt (Bornkamm, WRP 2012, 1, 5).

Die Abmahnkosten könne der Kläger aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen, weil die Abmahnung des Klägers berechtigt war. Die vom Abmahner substantiiert dargelegte Höhe der Abmahnkosten hatte die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Konsequenz: Radikales Outsourcing von Verantwortlichkeiten ins Ausland.

Abmahnungen auf ebay wegen Verstosses gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Deutschland leidet weiter unter der Krankheit namens Abmahnung. Einige kranke Geister haben jetzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Basis von Abmahnungen über ebay auserkoren. "Zuverlässiger und empfehlenswerter Käufer" lauten zahlreiche Bewertungen - Darin soll eine Diskrimierung von Käuferinnen liegen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz strebt den Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr an. Nach § 19 AGG ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen unzulässig. Wer nun ohne weiteres die männliche Form "Käufer" bei der Bewertung wählt, könnte Opfer einer Abmahnung werden. Deutschland und Europa sind krank und leiden weiter. Vermeiden Sie eine Ansteckung und umgehen Sie die Infektionszone durch ein Postfach im Ausland.

Montag, 9. September 2013

Was nützt eine Auslandsadresse in Europa? Die europäische Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Zivilrecht

Die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken ist in Zivil- und Handelssachen in den EU-Ländern mit Ausnahme Dänemarks durch die europäische Gesetzgebung stark vereinfacht worden. Im Vergleich zu den nationalen Zustellungsverfahren sind für die Zustellungen von Klagen und Urteilen nur höhere Verfahrenskosten und eine längere Verfahrensdauer zu erwarten. Die zentralen Vorschriften birgt die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO). Zur Durchführung dieser Verordnung wurden in jedem EU-Mitgliedstaat Empfangs- und Übermittlungsstellen benannt. Soll eine Klageschrift oder ein deutsches Urteil in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden, muss sich der Kläger an die Übermittlungsstelle in Deutschland wenden, welche das Urteil zur Zustellung an die Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats versendet. Dem Schriftstück ist ein vom Kläger auszufüllender Zustellungsantrag beizufügen, der auch die Zustellungsart bestimmt. Beglaubigungen oder weitere Formalitäten sind wegen der europaweit anerkannten Empfangs- und Übermittlungsstellen nicht erforderlich. Die Empfangsstelle bestätigt den Erhalt des Urteils und veranlasst dann die Zustellung des Schriftstücks nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats. Die Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke ist das für die Zustellung zuständige Gericht. In der Regel wird dies das örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht in Deutschland sein. Der Empfänger hat das Recht, die Annahme des zuzustellenden Urteils zu verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache seines Landes oder nicht in einer ihm verständlichen Sprache geschrieben ist. Es ist daher empfehlenswert, das zuzustellende Schriftstück gemeinsam mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in der Landessprache des EU-Mitgliedsstaats, in welchem zugestellt werden soll, einzureichen. Bei Mitgliedstaaten mit mehreren Landessprachen ist zu überprüfen, welche Sprache im Bezirk der zu erfolgenden Zustellung für die gerichtliche Zustellung von Schriftstücken zulässig ist. Bei erfolgreicher Zustellung versendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle eine Zustellungsbescheinigung. Wird im folgenden Verfahren ein Urteil erlassen, stellt das Gericht von Amts wegen die ordnungsgemäße Zustellung der Klage fest. Innerhalb der Europäischen Union ist die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Zivilrecht durch die Europäische Zustellungsverordnung weitgehend unproblematisch geworden und eine Auslandsadresse in Europa für verschiedene Geschäftszweige weitgehend wertlos. Eine Geschäftsadresse im Ausland jenseits der Europäischen Union ist insoweit für nachweisliche Zustellungen nicht so einfach zu erreichen.

Sonntag, 8. September 2013

Markendschungel Deutschland - Raubritter regieren die Geschäftswelt


Ein Wirt aus Bayern hat Anfang 2013 bei der Konkurrenz mit einer Abmahnung Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen von bis zu 2000,- Euro wegen der Weltuntergangs-Partys, die sie veranstaltet hat, gefordert. Der bayrische Abmahnwirt hatte sich im März 2012 den Begriff „Weltuntergang“ für den Bereich Gastronomie beim Deutschen Patent- und Markenamt in München schützen lassen. Allerweltsbegriffe wie "Weltuntergang" können in Deutschland tatsächlich als Marke eingetragen werden. Es kommt vor allem darauf an, für welchen Bereich. „Jeder kann ein Wort schützen und als Marke eintragen lassen“, erklärt Bettina Berner, Sprecherin des Deutschen Patentamts. Es gebe 45 verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen. Das Amt habe geprüft, ob das Wort „Weltuntergang“ für den Gastronomiebereich schutzfähig ist. Der Markenprüfer ist nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „Weltuntergang“ diesen Bereich nicht beschreibt und daher als Marke zulässig ist“. Ein Grund mehr, sich nach einer Geschäftsadresse im Ausland ausserhalb des Einflusses der Abmahnrepublik Deutschland und der Europäischen Union umzusehen.


Samstag, 7. September 2013

G20-Gipfel beschliesst weltweiten Zugriff und Austausch der Steuerdaten der Bürger

Im Schatten des Kriegsgetöses gegen Syrien hat der G 20-Gipfel eine weitreichende Entscheidung getroffen: In Zukunft werden die Steuer-Daten jedes einzelnen Bürgers weltweit verfügbar gemacht. Vordergründig geht es um Steuerflucht. Tatsächlich geht es darum, dass die Staaten-Gemeinschaft die lückenlose Kontrolle über die finanziellen Verhältnisse jedes einzelnen Bürgers übernehmen wird. Der Gipfel markiert einen Meilenstein auf dem Weg zur umfassenden Enteignung der Bürger.

Weiterlesen:  http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/09/07/g-20-gipfel-beschliesst-globalen-zugriff-auf-die-vermoegen-der-buerger/comment-page-10/#comment-273036

Abmahnrepublik: Fehler in der E-Mail-Adresse kann zur Abmahnung führen

Wer sich mit der Wahnsinnsrechtsprechung zur Werbung per E-Mail nicht auskennt, wird es kaum glauben können. Doch schon eine einzige verirrte Werbe-E-Mail kann zu Abmahnungen und Klagen führen. Ein Übertragungsfehler, ein bisschen Pech und eine aus den Fugen geratene Regelungswut kostete Tausende:

Der Beklagte wollte einen Lagerverkauf per E-Mail bewerben und versandte zu diesem Zweck an Kunden einen Newsletter. Zu diesen Kunden gehörte Herr X., der seine Einwilligung in die Werbung per E-Mail am Telefon erteilte hatte. Offenbar ist jedoch bei der Übertragung der E-Mail-Adresse in das System der Beklagten ein Fehler passiert. Bekommen hat den Newsletter jedenfalls auch der Kläger, ein Anwalt. Dieser ist ausschließlicher Inhaber einer geschäftlich genutzten Domain und leitet über eine „Catch-All-Funktion“ alle an diese Domain gesendeten E-Mails in sein Postfach um.

Den Domaininhaber erreichten also nicht nur E-Mails, die an von ihm tatsächlich eingerichtete E-Mail-Adressen adressiert waren, sondern alle E-Mails, die an seine Domain gerichtet waren. So erreichte ihn auch der Newsletter der Beklagten. Einen geschäftlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten gabe es ebensowenig wie eine Einwilligung zur Zusendung.

Weiterlesen, wundern und handeln!

Freitag, 6. September 2013

Missbrauch bei Abmahnungen kein Einzelfall - Anwälte oft nur auf Gebührenfang!

So lehnte auch das Landgericht Mainz eine Forderung wegen missbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht im Bereich der Branche KfZ-Teile ab (Az.: 10 HK O 79/10, Urteil vom 03.05.2011) und entlarvte die Abmahnpraxis als rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers:

"Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, nämlich vorwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.Beruft sich ein Beklagter auf einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, ist es grundsätzlich seine Sache, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so ist es Sache des Klägers, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 Randnr. 4.25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Der Beklagte hat hinreichend Tatsachen dargetan, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sprechen.Nach dem Vorbringen des Beklagten ist von einer Zahl von mindestens 70 Abgemahnten auszugehen. Im Schriftsatz vom 12.4.2011 hat er 47 Abmahnungen (davon 17 im Monat Mai 2010) konkret nachgewiesen. Von daher ist es mehr als plausibel, von einer Zahl von deutlich mehr als 70 Abmahnungen aus zugehen. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, dass nicht etwa der Kläger die Verstöße recherchiert habe, sondern der diesen damals vertretende Rechtsanwalt Enzmann dies getan habe und dass der Inhalt der Abmahnungen von allenfalls geringer wirtschaftlicher Relevanz sei, da sie sich nicht etwa auf irreführende oder vergleichende Werbung bezögen, sondern stets und fast ausschließlich auf Details in der Widerrufsbelehrung bzw. den Vorgaben der BGB-Info-Verordnung; hierdurch werde der Kläger selbst in keiner Weise wirtschaftlich tangiert, da insoweit allenfalls ein den Verbraucher benachteiligendes Verhalten vorliegen könne.

Der Kläger ist dem substantiiert nicht entgegengetreten. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 11.2.2011 erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, an einem konkreten Vortrag mangelt es. Im Schriftsatz vom 8.3.2011, mit dem er seine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Verhandlungstermin vom 22.3.2011 beantragt hatte, hat er vorgetragen, dass er selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes nur wenig beitragen könne, da die Abmahnangelegenheit von seinem früheren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen selbständig bearbeitet worden sei; dies sei zwar in seinem Namen geschehen, jedoch könne er zu den einzelnen Verstößen nur wenig aussagen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er bzw. Rechtsanwalt Enzmann für ihn ca. 20 bis 30 Abmahnungen ausgesprochen habe, genau wisse er das aber nicht.Bei dieser Sachlage ist von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG auszugehen. Es spricht alles dafür, dass Rechtsanwalt Enzmann das Abmahngeschäft „in eigener Regie” betrieben hat. Dies ist ein gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vergleiche Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Randziffer 4.12).

Das Gebührenerzielungsinteresse wird auch belegt durch das Angebot des Rechtsanwalts Enzmann in den jeweiligen Abmahnschreiben an die jeweiligen Abmahngegner, für diese tätig zu werden: „Gern sind wir Ihnen bei der Richtigstellung Ihres Internetauftrittes behilflich und reichen auch unverbindlich aktuelle AGB per Mail. Bitte beachten Sie bei Ihrem Internetauftritt die Umstellung der Widerrufsbelehrung zum 11.6.2010!” Dieses Vorgehen ist nicht nur unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1,4 Nr. 11 UWG (vergleiche Beschluss des OLG Hamm vom 7.9.2010 -1-4 U 126/10 -), sondern verdeutlicht auch, dass für den Verfasser des Schreibens finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund stehen und für ihn mögliche Interessenkonflikte nicht von Belang sind. Schließlich hat der Kläger in keinem einzigen Fall ein konkretes wirtschaftliches Interesse dargetan."

Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Allerdings werden Abmahner in Deutschland nur in den seltensten Fällen gestoppt!

Dienstag, 3. September 2013

Abmahnwahnsinn ohne Grenzen

Sie betreiben eine Hobby-Website ohne jegliche kommerzielle Interessen? Für den Abmahnhai ist dies kein Problem, er fischt in den Tiefen Ihrer Website und findet garantiert einen leckeren Happen. So ging es dem Betreiber der Fanseite www.comedix.de: "Das Asterix-Archiv Comedix.de existiert nun seit 14 Jahren und in den Tiefen des Systems hat eine Bildagentur eine nicht von mir lizenzierte Fotografie gefunden, die nun über eine Kanzlei entsprechend abgemahnt wird. Für mich war in den letzten Jahren das Urheberrecht immer im Fokus und ich habe sehr viele Genehmigungen für die Verwendung von Texten und Bildern angefragt und bekommen. Dass sich das bei mir verwendete Bild nun doch finden ließ, ist mehr als unglücklich. Ich bin mir bewusst, dass das ein Fehler war, doch ich verstehe nicht, warum es keine gütige Einigung für eine private Seite ohne jede finanziellen Interessen geben kann. Ich lasse mich bereits anwaltlich beraten, trotzdem werden massive Kosten (nach Erstauskunft bis zu 3.000 Euro) auf mich zukommen. Mit dem ersten Schrecken habe ich schon die Einstellung meiner Asterix-Seite ins Auge gefasst, denn auch meine Motivation bekommt hiermit einen schweren Schlag, vom Finanziellen ganz zu schweigen." Der Betreiber macht weiter, obwohl er überlegt hatte, ob ihm sein Hobby das Abmahnrisiko überhaupt noch wert sei. Die Seite exsitiert wohl heute nur noch, weil der hungrige Abmahnhai sich mit einem Häppchen zufrieden gab, denn der Rechteinhaber hatte in diesem Fall berücksichtigt, dass nach § 97a Abs. 2 UrhG in einfach gelagerten Fällen bei nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Geltendmachung von Anwaltskosten für die erste Abmahnung auf 100 EURO begrenzt ist. Wollen Sie als Websiteninhaber lieber ein blaues Auge durch eine Abmahnung vermeiden?

Sonntag, 1. September 2013

Das Impressum einer Website - Fallstrick für Abmahnungen


Abmahnparadies Deutschland - schon das Impressum kann "tödlich" sein. Sie verdienen 300,- € mit einem kleinen Shop und die mit der ersten Abmahnung ins Haus flatternde Anwaltsrechnung beträgt 1.500,- €. Seien Sie vorsichtig oder suchen Sie eine interessante Dauerlösung!